Satzung

Satzung des Liederkranz Steinenberg 1889 e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Liederkranz Steinenberg 1889 e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Rudersberg-Steinenberg.

Er ist in das Vereinsregister Nr. 280246 des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), insbeson­ders die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht ins­besondere durch Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges. Der Verein macht sich zur Aufgabe, bei kulturellen Anlässen nach Möglichkeit mitzuwirken. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Bundesorganisation

 Der Verein ist Mitglied des Schwäbischen Chorverbands im Deutschen Chorverband e.V.

§ 4 Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

  1. singenden Mitgliedern,
  2. fördernden Mitgliedern,
  3. Ehrenmitgliedern

 § 5 Erwerbung der Mitgliedschaft

a) Singendes Mitglied kann jede interessierte Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der Aufnahmesuchende schrift­lich oder mündlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

b) Förderndes Mitglied kann eine Person werden, die die Bestrebungen des Ver­eins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. Über die Aufnahme gilt das unter Ziffer a) Gesagte.

c) 1. Passive Mitglieder werden nach 50-jähriger Mitgliedschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt.

2. Aktive Mitglieder werden nach 25-jähriger Mitgliedschaft zu  Ehrenmitgliedern ernannt.

3. Zu Ehrenmitgliedern ernannt werden können außerdem Personen, die sich um den Verein
besonders verdient gemacht haben.

Die Ernennung erfolgt von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vor­standes.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

 Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzu­nehmen, die Interessen des Vereins innerhalb und außerhalb der Chorproben zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.

§ 7 Pflichten des Chors

 Der Chor singt auf Wunsch bei folgenden Anlässen:

a) bei der Hochzeit jedes aktiven, passiven oder Ehrenmitglieds,
b) bei der Beerdigung jedes Aktiven, Passiven und Ehrenmitglieds.

Der Zeitpunkt und die Entfernung für die jeweilige Mitwirkung des Chores müssen in einem für den Verein tragbaren Verhältnis stehen.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

Der freiwillige Austritt kann bis spätestens 30. November zum Jahresende durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Doch muss der Mitgliedsbeitrag (§ 9) für das laufende Jahr gezahlt werden, desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen.

Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund der Singstunde wiederholt fernbleiben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorhergehender Mahnung als Mitglied streichen. Die Streichung befreit das betroffe­ne Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge und des Beitrages bis Ende des laufenden Jahres. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen.

Mitgliedern, die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen sind, steht die Beru­fung an die nächste ordentliche Hauptversammlung des Vereins zu. Die Entscheidung der Hauptversamm­lung ist endgültig und binden

§ 9 Beitragspflicht

 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt für etwa von der Hauptversammlung beschlossene besonderen Umlagen, maximal in Höhe des Jahresbeitrags. Die Zahlungsmethoden bestimmt die Hauptversammlung.

§ 10 Verwendung von Mitteln

 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 10 a

 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen begünstigt werden.

§ 10 b

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Abs. 1 beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstands für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

 § 11 Der Vorstand

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Hauptversammlung, die alljährlich im 1. Vierteljahr des Kalenderjahres stattfindet, einen Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren

Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Kassenwart,
dem Notenwart,
dem Veranstaltungskoordinator,
und 4 Beisitzern

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart sind je allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB zu vertreten.

 § 12 Der Chorleiter

Der musikalische Leiter des Chores wird von der Hauptversammlung gewählt. Die Verpflichtung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende Vergütung vereinbart. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorischen Auftretens in der Öffentlichkeit.

§ 13 Arbeitsgebiete des Vorstandes

 Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehal­ten ist.

Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

§ 14 Mitgliederversammlung

Nach Bedarf kann der Vorstand neben der im 1. Vierteljahr des Kalenderjahres re­gelmäßig stattfindenden Hauptversammlung, Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung einer Mitglie­derversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt. In diesem Falle muss der Vor­stand dem Ersuchen innerhalb von 3 Wochen stattgeben.

Der Termin für die Versammlung ist vom Vorstand mindestens 8 Tage vorher schrift­lich, per Email oder durch öffentliche Bekanntmachung allen Mitgliedern bekannt zu geben.

Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Be­schlusses der Auflösung des Vereins (§ 20) und Satzungsänderung (§ 21), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens 4 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 Ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstand Angelegenheiten, die er selbst nicht entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder.
  2. Die Wahl von 2 Rechnungsprüfern.
  3. Die Wahl des Chorleiters.
  4. Die Festsetzung des Jahresbeitrages für die singenden und fördernden
    Mitglieder.
  5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  6. Die Erledigung der gestellten Anträge.

 § 16 Rechnungsprüfer

Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendig­keit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 17 Berichterstattung und Entlastung

 Der Vorsitzende erstattet in der Hauptversammlung einen Jahresbericht, der Kas­senwart einen Bericht über die Kassenlage, der Chorleiter über die musikalische Ar­beit des abgelaufenen Jahres und die Planung für das laufende Jahr.

Dem Vorstand wird nach Anhörung der Kassenprüfer Entlastung erteilt.

§18 Geschäftsordnung

 Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Abwicklung der Mitgliederver­sammlung aufstellen, in der Einzelheiten des Versammlungsablaufs bestimmt wer­den.

Die Geschäftsordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§ 19 Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20 Auflösung des Vereins

 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufe­ne Versammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese Versammlung be­schließt auch unter Bindung an die Bestimmungen des folgenden Absatzes über die Verwendung des gesamten Eigentums des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung kultureller Zwecke.

§ 21 Satzungsänderung

 Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung oder Haupt­versammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 22 Inkrafttreten der Satzung

 Diese Satzung hat die ordentliche Hauptversammlung vom 22.02.1969 beschlossen. Sie tritt in Kraft mit der Eintragung.

Diese Neufassung enthält Satzungsänderungen, die in den ordentlichen Hauptver-sammlungen vom 21.02.1986, 10.02.1995, 10.03.2006, 20.03.2009, 26.02.2010 und 26.03.2019 beschlossen wurden.